Klima­an­pas­sung in den Städten
Forde­rungen und Umsetzungspraxis
Dozent: Prof. Mitschang
WiSe 2020/21
FG Regio­nal­pla­nung (Prof. Mitschang) 

In den vergan­genen Jahren hat der Klima­schutz durch die Klima­po­litik an Aufmerk­sam­keit gewonnen. Ein Grund dafür sind die immer deut­li­cheren Auswir­kungen des Klima­wan­dels in Form von Extrem­wet­ter­er­eig­nissen und Natur­ka­ta­stro­phen. Gerade die (Groß-)Städte sind hierbei zu betrachten, da durch die vorherr­schende hohe Dichte an Bevöl­ke­rung, Infra­struktur- und Versor­gungs­ein­rich­tungen sowie die daraus folgende Versie­ge­lung in Kombi­na­tion mit geringem Grün­vo­lumen, die Auswir­kungen des Klima­wan­dels beson­ders ausge­prägt sind. Das Master­pro­jekt „Klima­an­pas­sung in den Städten – Forde­rungen und Umset­zungs­praxis“ beschäf­tigt sich im Winter­se­mester 2020/21 mit den Heraus­for­de­rungen der Klima­an­pas­sung und ihrer Umset­zung in der Bauleit­pla­nung in einem Gebiet in Berlin Char­lot­ten­burg-Wilmers­dorf. Ausgangs­punkt dieser Betrach­tung ist das Posi­ti­ons­pa­pier des Deut­schen Städ­te­tages, in welchem Forde­rungen und Maßnahmen zur Klima­an­pas­sung in Städten darge­stellt werden. Um zu verdeut­li­chen, wie ein klima­an­ge­passtes Gebiet entspre­chend der Forde­rungen des Deut­schen Städ­te­tages aussehen könnte, wurde unab­hängig der gesetz­li­chen Grenzen, ein städ­te­bau­li­ches Konzept entwi­ckelt. Daraufhin erfolgt der Ausschluss von Maßnahmen, für deren Umset­zung der Bebau­ungs­plan nicht als Instru­ment geeignet ist. Viele der Maßnahmen des Deut­schen Städ­te­tags konnten trotz der hohen Aktua­lität und der drin­genden Notwen­dig­keit für Klima­an­pas­sungs­maß­nahmen nicht in einem Bebau­ungs­plan fest­ge­setzt werden. Durch die Erar­bei­tung wurde der begrenzte, wenn gleich auch ordnende Charakter des Instru­ments deut­lich. Die Durch­set­zungs­fä­hig­keit vieler Klima­an­pas­sungs­maß­nahmen in Bestands­quar­tieren ist aufgrund des Schutzes von Eigentum gering und der ressour­cen­auf­wän­dige Prozess daher nicht unbe­dingt gerecht­fer­tigt. Dem gegen­über steht gleich­zeitig Argu­ment der hohen Verbind­lich­keit eines Bebau­ungs­plans, mit dem kein anderes Instru­ment in der Planung vergleichbar ist. Es ist dementspre­chend genau abzu­wägen, ob der Bebau­ungs­plan oder gege­be­nen­falls andere Instru­mente ziel­füh­rend sind.

Abbildung: